Bundesgesetzgeber verschärft Anforderungen an landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Gewässernähe

 

Mit der Novellierung des ThürWG vom 28.05.2019 wurden Neuregelungen in Thüringen zum Gewässerrandstreifen festgelegt. Ziel ist es, Nährstoffeinträge in die Gewässer zu verhindern und den guten ökologischen Zustand zu erreichen. Der Gewässerrandstreifen ist innerorts mit fünf Metern und außerorts mit zehn Metern bemessen. Landwirtinnen und Landwirte können den zehn Meter breiten Streifen ab der Böschungsoberkante weiterhin als Ackerland nutzen, wenn kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln erfolgt. Optional ist es möglich, die ersten fünf Meter ab der Böschungsoberkante dauerhaft zu begrünen. Ein Grünstreifen hält Nährstoffe zurück und verhindert so den Eintrag ins Gewässer. In dem Fall steht die restliche Ackerfläche zur uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung frei. Dieses Optionsmodell ist bundesweit einmalig.

Mit der Novelle des WHG vom 05.06.2020 hat die Bundesregierung mit dem neuen § 38a weitere bundesweite Regelungen zur Vermeidung von Nitrat- und Phosphoreinträgen in unsere Gewässer in Kraft gesetzt. Die Novellierung betrifft landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einer Hangneigung von mehr als fünf Prozent. Grenzen diese an ein Oberflächengewässer an, so ist der Bewirtschafter künftig verpflichtet einen fünf Meter breiten „Pufferstreifen“ entlang des Gewässers dauerhaft zu begrünen.  Landwirtinnen und Landwirte, die die Anforderungen des Thüringer Wasserrechtes durch die Anlage eines begrünten Randstreifens umsetzen, erfüllen damit zugleich die Bestimmungen des geänderten Bundesrechtes. Die gemäß Landesrecht zulässige ackerbauliche Nutzung ist künftig hingegen nur noch auf Flächen mit maximal fünf Prozent Neigung zulässig. Hintergrund der Neuregelung durch den Bund bildet das seit dem Jahr 2018 laufende Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die unvollständige Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie in Deutschland.

 

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