Verwaltungsvorschrift



Verwaltungsvorschrift nach § 21 Absatz 4 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285), zur Verbindlicherklärung der Teilbereiche der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie des detaillierten Maßnahmenprogramms bzgl. der Salzbelastung und des detaillierten Bewirtschaftungsplans bzgl. der Salzbelastung der Flussgebietseinheit Weser, die sich auf das Gebiet des Landes beziehen

  1. Nach den §§ 7, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901), sind für die Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Rhein jeweils ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen. Zur Thematik der Salzbelastung in der Flussgebietseinheit Weser wurden auf Grundlage von § 83 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ein detaillierter Bewirtschaftungsplan und ein detailliertes Maßnahmenprogramm erstellt. Sie werden in dieser Ausgabe des Thüringer Staatsanzeigers als Beilage in Form einer DVD veröffentlicht.
     
  2. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 ThürWG werden die Teilbereiche der Maßnahmenprogramme nach Ziffer 1, die das Gebiet des Landes Thüringen betreffen, hiermit für verbindlich erklärt.
     
  3. Auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 ThürWG werden die Teilbereiche der Bewirtschaftungspläne nach Ziffer 1, die das Gebiet des Landes Thüringen betreffen, hiermit für verbindlich erklärt.
     
  4. Die Verwaltungsvorschrift tritt am 22. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2027 außer Kraft.  


Erfurt, den 23. November 2021

Die Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz

Anja Siegesmund